Nachweispflicht über einen ausreichenden Masernschutz im Rahmen der Praktika
Liebe Studentinnen und Studenten,
bitte beachten Sie, dass seit 1. März 2020 das neue „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft ist. Der Gesetzgeber möchte durch diese neue Nachweispflicht zum Masernschutz künftig den Schutz vor Übertragungen von Masern in Einrichtungen wie z.B. Kindergärten oder Schulen wirksam verbessern.
Das bedeutet, dass Sie im Rahmen der Praktika an den Schulen den entsprechenden Schutz belegen müssen:
- „Nachweis über 2 Masernimpfungen“ oder
- „Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern besteht, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist“ oder
- „Ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf“ oder
- „Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde“
Ihr Schutz wird von der Praktikumsschule überprüft.
Sollte dieser Schutz nicht gewährleistet sein, können Sie das Praktikum nicht absolvieren.
Von daher bitte ich Sie dringend, dass Sie sich vorab um den entsprechenden Nachweis kümmern und den Beleg zum Praktikumsantritt mitbringen.